Hier finden sie informationen zu: Schimmelbefall und Schimmel Mietwohnung
Schimmelbefall in der Mietwohnung. Wann haftet wer?
Immer wieder stellen sich Mieter und Vermieter die gleichen Fragen. Wann kann eine Mietminderung aufgrund von Schimmel verlangt werden und wer Haftet für Schäden bei einem Schimmelbefall in der Mietwohnung?
Diese Fragen sind nicht mit einem Satz zu beantworten und dieser Artikel kann / darf / und soll sicherlich nicht den Gang zu einem Fachanwalt bzw. vereidigten Gutachter ersetzen, soll aber zumindest einen groben Überblick zum Thema Schimmel und Miete geben.
Wie sieht es denn nun aus wenn Schimmel in der Mietwohnung auftritt? Wann liegt die Verantwortlichkeit für den Schimmel beim Mieter bzw. Vermieter?
Nun im Prinzip ist es ganz einfach. Der Verursacher der Schimmelbildung ist auch rechtlich gesehen in der Verpflichtung. Es muss also erst einmal festgestellt werden ob der Vermieter für die Schimmelbildung aufgrund von Baumängeln an Haus und Wohnung verantwortlich ist, oder ob eventuell doch der Mieter den Schimmel aufgrund von mangelhaftem Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht hat.
Mögliche Indizien, dass der Mieter für den Schimmel in der Wohnung verantwortlich sein könnte, wären z.B. dass ein neuer Mieter in eine Wohnung eingezogen ist, in der im Vorfeld (also bei Vormietern) nie Probleme mit Schimmelbefall aufgetreten sind und nun, z.B. nach 6-12 Monaten meldet der neue Mieter plötzlich eine Schimmelbildung in der Mietwohnung. Es sollte (möglichst von einem Fachbetrieb bzw. Gutachter) festgestellt werden wo der Schimmel aufgetreten, und wie stark die Schimmelbildung fortgeschritten ist. Mit dem Mieter sollte abgeklärt werden, wie er die Wohnung beheizt (Temperaturen) und wie er in der Wohnung lüftet. (Wie häufig, auf welche Weise und wann und wo). Ein weiterer Grund für vom Mieter verursachten Schimmel in der Mietwohnung könnte z.B. sein, dass er die falsche Tapete im Badezimmer neu aufgebracht hat, oder in einer Wohnungsecke stehen Pflanzenkübel, die nicht ausreichend dicht sind etc. Auch Aquarien können unter Umständen zu einer Wasserkondensation an einer dahinter liegenden Wand führen und damit auf Dauer auch zu einer Schimmelbildung.
Was ein Mieter tun bzw. nicht tun muss um Schimmel in der Mietwohnung zu vermeiden:
• Ein Mieter muss nur im normalen Rahmen heizen um Schimmel in der Mietwohnung vorzubeugen. (18 – 21°C)
• Ein Mieter ist verpflichtet seine Mietwohnung dauerhaft über einer Temperatur von 15°C zu halten um einem Schimmelbefall vorzubeugen.
• Ein Mieter ist nicht verpflichtet das Schlafzimmer nachts zu heizen, allerdings kann auch hier verlangt werden, dass die besagten 15°C nicht unterschritten werden.
• Der Mieter ist nicht verpflichtet Baumängel durch übermäßiges heizen auszugleichen.
• Ist der Mieter im Urlaub nicht anwesend, besteht keine Pflicht die Wohnung weiter zu beheizen.
• Der Mieter ist verpflichtet um Schimmelbildung zu vermeiden für einen regelmäßigen Luftaustausch in der Wohnung zu sorgen. (2-3 mal täglich ca. 10 Minuten Stoßlüften. Ein gekipptes Fenster reicht nicht aus).
• Ein Mieter ist nicht verpflichtet Baumängel und daraus resultierenden Schimmelbefall durch übermäßiges Lüften auszugleichen.
Wann ist denn nun der Vermieter für den Schimmel in der Mietwohnung verantwortlich?
Nun, Grundsätzlich ist der Vermieter immer denn zur Verantwortung zu ziehen wenn Baumängel an Haus und Wohnung vorliegen. Häufig kann eine Schimmelbildung entstehen, wenn z.B. neue, energiesparende Fenster nachträglich eingebaut wurden. Durch diese veränderten Isolationsverhältnisse kann Kondensfeuchtigkeit und somit Schimmel an Fensterecken und angrenzenden Wänden entstehen. Auch mangelhaft nachträglich angebrachte Isolierung kann zu einem Schimmelbefall führen, da hier eventuell Wärmebrücken bei der Konstruktion entstanden sind. Natürlich wird der Vermieter auch bei Schimmelbefall durch defekte Rohrleitungen zur Verantwortung gezogen. (Natürlich nur wenn nicht der Mieter ein Loch in ein Wasserrohr gebohrt hat und dies nicht entsprechend dem Vermieter gemeldet hat.
Leider ist in vielen Fällen die Sachlage nicht eindeutig. Und kann sich nicht einvernehmlich über anfallende Sanierungskosten geeinigt werden sollte auf jeden Fall ein vereidigter Gutachter hinzugezogen werden, da dieser häufig besser Ursachen der Schimmelbildung benennen kann.
